AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften und Zeitungen sowie in allen elektronischen Formen

1. "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten (im Folgenden Kunde genannt) in Druckschriften des Verlags oder der Vertrag über die Beifügung von Beilagen zu solchen Druckschriften zum Zweck der Verbreitung.

2. In einem Anzeigenauftrag werden alle innerhalb von zwölf Monaten erscheinenden Anzeigen einbezogen. Die Laufzeit des Anzeigenauftrags beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.

3. Anzeigen werden an bestimmten Positionen nur aufgenommen, wenn diese Sonderplatzierungen jeweils vom Verlag schriftlich bestätigt wurden.

4. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Positionen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Kunden noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

5. Abbestellungen von Anzeigenaufträgen müssen bis zum Anzeigenschluss erfolgen. Der Verlag kann die entstandenen Satz- und Produktionskosten dem Kunden in Rechnung stellen. Für Anzeigen mit Sonderplatzierungen (auch Umschlagseiten und Sonderformate) besteht kein Rücktrittsrecht.

6. Wird ein Anzeigenauftrag nicht komplett erfüllt, so erstattet der Kunde dem Verlag die Differenz zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass. Beruht die Nichterfüllung auf dem vom Verlag zu vertretenden Umstände, so besteht keine Erstattungspflicht.

7. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge und einzelne Aufträge im Rahmen eines bestehenden Vertrags wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Das gilt namentlich dann, wenn der Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen verstößt oder für den Verlag unzumutbar ist. Der Verlag teilt dem Kunden die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich mit.

8. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

9. Der Kunde stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter aus Verstößen der Anzeigen oder Fremdbeilagen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Wettbewerbs- und Urheberrechts, frei.

10. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen (inkl. farbverbindlichem Proof) oder der Beilage hat der Kunde Sorge zu tragen. Die Kosten für Entwürfe, Reinzeichnungen und dergleichen sind in den Anzeigenpreisen nicht enthalten. Soweit der Kunde die Druckunterlagen nicht zur Verfügung stellt, übernimmt er die Kosten für die Beschaffung.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Kosten für die vom Kunden gewünschten oder zu vertretenden Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Kunde zu tragen.

13. Sind keine besonderen Größenvorschriften vorgegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

14. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung der Anzeige.

16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Kunden zurückgesandt. Der Verlag bewahrt die Druckunterlagen längstens bis zu drei Monate nach Erfüllung des Auftrags auf.

17. Der Kunde hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde das Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

18. Die Haftung von Spitta ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Spitta. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Spitta beruhen. Soweit Spitta vertragswesentliche Pflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

19. Wurden Anzeigenmotive vom Kunden unkörperlich, d.h. digital übermittelt, so ist die Haftung des Verlags für ganz oder teilweise unleserliche, unrichtige oder unvollständige Wiedergaben der entsprechenden Anzeige ausgeschlossen.

20. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

21. Falls der Kunde nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung vor Veröffentlichung der Anzeige, möglichst aber zum Termin der Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

22. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

23. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprüngliches vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offener Rechnungen abhängig zu machen.

24. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlergebühr darf an den Kunden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

25. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Kunden das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

26. Rechtsanwendung, Gerichtsstand, Schlussbestimmung
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen Anwendung. Erfüllungsort ist Balingen. Ist der Kunde Vollkaufmann oder eine öffentlich-rechtliche juristische Person, ist der Gerichtsstand München. Spitta kann unter Kaufleuten auch den Gerichtsstand des Anspruchsgegners wählen. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden einschließlich der Abbedingung der Schriftform bedürfen zur Erlangung der Gültigkeit der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Falle die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitgehend entspricht und wirksam ist.